23. Januar 2025
FAQ zum Jahressteuerlauf in Verbindung mit der Grundsteuerreform und den neuen Hebesätzen zur Grundsteuer.
Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025
Warum wird die Grundsteuer reformiert?
Die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer aktuell noch aufbaut, ist völlig veraltet. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab 2025 gefordert. In NRW gelten dafür die vom Bund beschlossenen Reformgesetze; ein abweichendes Landesmodell (wie z. B. in Bayern) gibt es in NRW nicht.
Was bringt Ihnen persönlich die Grundsteuer überhaupt?
Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können flexibel eingesetzt werden. Mit Ihrer Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote sowie das Hallenbad finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor Ihrer Haustür ausgegeben.
Wie läuft die Reform ab?
Die Finanzämter ermitteln die neuen Grundsteuerwerte. Aus diesen Werten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wird der Grundsteuer-Messbetrag errechnet. Dies ist ein eigener Verfahrensschritt, der mit dem Grundsteuer-Messbescheid abgeschlossen wird, den Sie von Ihrem Finanzamt bereits erhalten haben oder noch erhalten. Für Rückfragen oder Rechtsmittel ist insofern auch das Finanzamt Steinfurt (Tel. 02551 17 1959) zuständig.
Die Kommunen wenden in einem letzten Schritt nur noch ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Hebesätze gibt es vor Ort mindestens zwei: einen für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und einen für die Grundsteuer B (Wohnen und Gewerbe). Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einheitlich und werden für die neue Grundsteuer ab 2025 neu festgelegt.
Die Reform sieht hierbei vor, dass Gebäude oder Gebäudeteile, die innerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Hofstellen liegen und Wohnzwecken oder anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, dem Grundvermögen (Grundsteuer B) zugerechnet werden. Im Bereich der Wohnanteile der Land- und Forstwirtschaft wird damit diese Rechtslage bundeseinheitlich eingeführt.
Anders als bislang haben die Land- und Forstwirte somit anstelle einer Grundsteuer A, nun eine jeweilige anteilige Grundsteuer A und Grundsteuer B zu entrichten.
Was heißt das für Ihre Grundsteuer?
Wesentlich für Sie als Grundsteuerzahler ist die Wertentwicklung nach neuem Recht (im Vergleich zum bisherigen Recht, das bis einschließlich 2024 gilt). Ob Ihr Grundbesitz nach neuem Recht (also ab 2025) als besonders „wertvoll“, weniger „wertvoll“ oder eher durchschnittlich einzustufen ist, darüber entscheidet das neue Grundsteuerrecht des Bundes, das im Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamts abgebildet ist.
Die Kommunen haben auf diese Wertfeststellung keinen Einfluss. Mit den Hebesätzen werden alle neuen Werte nur noch gleichmäßig hochgerechnet. Das Verhältnis der neuen Werte untereinander, das sich aus dem reformierten Bundesrecht ergibt, wird durch diese Hochrechnung nicht mehr verändert.
Muss ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlt werden?
Ob Sie ab 2025 mehr Grundsteuer als zuvor bezahlen, hängt nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes in erster Linie von der Wertentwicklung Ihres Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde Laer ab.
Stellt sich bei der Neubewertung heraus, dass Ihr Grundbesitz im Verhältnis stärker an Wert zugelegt hat (z. B. weil sich eine ehemals günstige Randlage zur mittlerweile gesuchten Wohnlage gewandelt hat), könnte die zu zahlende Grundsteuer höher als bisher ausfallen. Der Anstieg kann je nach Wertentwicklung deutlicher oder weniger stark ausfallen. Natürlich ist umgekehrt auch ein Absinken der einzelnen Steuerlast oder ein Gleichbleiben denkbar.
Weil sich mit der Reform sämtliche Grundsteuerwerte verändern, müssen alle Städte und Gemeinden ihre Hebesätze rechnerisch daran anpassen. Allerdings erhöht keine Stadt oder Gemeinde nur wegen der Reform ihr Grundsteueraufkommen!
Die Neuberechnung ist notwendig, um das Grundsteueraufkommen stabil zu halten, das heißt nach der Reform in Summe ähnlich viel an Grundsteuer einzunehmen wie vorher.
Was bedeutet Aufkommensneutralität?
Der Begriff wird oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Kommunen nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten können – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnehmen wie in den Jahren vor der Reform. Die Reform als solche ist also kein Grund dafür, dass sich das Aufkommen verändert.
Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass Ihre individuelle Grundsteuer gleichbleibt. Denn wenn die Neubewertung ergibt, dass Ihr Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert zugelegt hat, steigt künftig die Grundsteuer – auch wenn sich das Gesamtaufkommen für die Kommune insgesamt nicht erhöht.
Für die eigentlich interessante Frage „Muss ich ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlen?“ kommt es also in erster Linie auf die Wertentwicklung an.
Für die Gemeinde Laer wird diese Aufkommensneutralität jedoch nicht umgesetzt. Der Rat der Gemeinde Laer hat sich in seiner Sitzung am 11.12.2024 dazu entschieden, den aufkommensneutralen Hebesatz für die Grundsteuer B nicht umzusetzen und stattdessen einen Hebesatz unterhalb des aufkommensneutralen Hebesatzes zu beschließen. Insgesamt führt dies sodann zu einer Reduzierung des gesamten Grundsteueraufkommens für die Gemeinde Laer.