Um was geht es?
Die EU-Umgebungsrichtlinie (2022/49/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten, in einem Turnus von 5 Jahren Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Bei einem Lärmaktionsplan handelt es sich um ein Konzept, das Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung und zum Schutz ruhiger Gebiete umfasst. In Nordrhein-Westfalen sind die Städte und Gemeinden für diese Aufgaben zuständig.
Bei der Neuaufstellung von Lärmaktionsplänen ist eine Mitwirkung der Öffentlichkeit vorgesehen. Die Beteiligung erfolgt in zwei Phasen. In der ersten Phase wurde die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Lärmkartierung und die allgemeinen Ziele der Lärmaktionsplanung informiert. Die erste Phase der Beteiligung hat in der Zeit vom 21.09. - 31.10.2023 stattgefunden. Insgesamt sind in der ersten Beteiligungsphase 56 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.
Gemäß § 47d Abs. 3 Bundesimmissionsschutzgesetz wird bekannt gegeben, dass der Entwurf desLärmaktionsplans in der Zeit vom 31.05.2024 bis 01.07.2024 (einschließlich) hier auf dieser Seite einsehbar ist.
Die Unterlagen liegen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet in dem vorgenannten Zeitraum im Rathaus der Gemeinde Laer, Mühlenhoek 1, 48366 Laer, Raum 32, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die Einsichtnahme ist während der Öffnungszeiten montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag- und
Donnerstagnachmittag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr möglich. (Zur Einsichtnahme der ausgelegten Unterlagen
kann auch ein Termin unter 02554-910 321 vereinbart werden).
Die Öffentlichkeit kann sich während der Auslegungsfrist über die allgemeinen Ziele und Zwecke des
Lärmaktionsplans informieren und Stellungnahmen abgeben. Stellungnahmen sollen in der Regel elektronisch übermittelt werden. Zu diesem Zweck kann die Eingabe auf dem elektronischen Postweg erfolgen. Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Weg, beispielsweise schriftlich oder zur Niederschrift
abgegeben werden. Grundsätzlich kann sich jede Person oder Einrichtung an der Lärmaktionsplanung beteiligen.
Hinweis: Da die vorgenannten Straßenabschnitte in der Baulast des Bundes und des Landes NRW liegen, können gegebenenfalls erforderliche Lärmminderungsmaßnahmen nur über die zuständigen Behörden (Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Münsterland, Coesfeld) veranlasst werden.
Einzelheiten hierzu sind dem Entwurf des Lärmaktionsplanes zu entnehmen.