Aus besonderem Anlass (z.B. Schützenfest, öffentliches Vereinsjubiläum, öffentliches Straßenfest) kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (gegenüber der Erlaubnis nach § 2 GastG) gestattet werden.
Die Erlaubnis wird auf Widerruf durch die zuständige Ordnungsbehörde erteilt.
Wenn Alkohol ausgeschenkt wird, ist eine solche Erlaubnis zu beantragen. In allen anderen Fällen ist die Veranstaltung lediglich der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Sowohl die Beantragung der Erlaubnis als auch die Anzeige der Durchführung einer erlaubnisfreien Veranstaltung kann mit dem beigefügten Formular "Erlaubnis gemäß § 12" erfolgen.
Rechtsgrundlage
Gaststättengesetz