Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Schriften von Fonts.com, Google Fonts, Youtube- und Vimeo-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Google Tag Manager, Google Analytics, eTracker). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vorübergehende Gestattung gemäß § 12 Gaststättengesetz (GastG)

Details

Aus besonderem Anlass (z.B. Schützenfest, öffentliches Vereinsjubiläum, öffentliches Straßenfest) kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (gegenüber der Erlaubnis nach § 2 GastG) gestattet werden.
Die Erlaubnis wird auf Widerruf durch die zuständige Ordnungsbehörde erteilt.

Wenn Alkohol ausgeschenkt wird, ist eine solche Erlaubnis zu beantragen. In allen anderen Fällen ist die Veranstaltung lediglich der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Sowohl die Beantragung der Erlaubnis als auch die Anzeige der Durchführung einer erlaubnisfreien Veranstaltung kann mit dem beigefügten Formular "Erlaubnis gemäß § 12" erfolgen.

Rechtsgrundlage
Gaststättengesetz