Personen, die nicht krankenversichert sind, haben unter Umständen einen Anspruch auf Gewährung von Krankenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch (SGB VII) oder Zwölftes Buch (SGB XII) Ein Anspruch besteht nicht, soweit vorhandenes Einkommen oder Vermögen einzusetzen ist oder vorrangige Ansprüche bestehen.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch (SGB VII)
Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)