Erstuntersuchung vor Eintritt in das Berufsleben
erste Nachuntersuchung 9 - 12 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung
weitere Nachuntersuchung 1 Jahr nach Ablauf der ersten Nachuntersuchung
außerordentliche Nachuntersuchung auf Anordnung des Arztes
Untersuchung auf Veranlassung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts/Bergamtes
Rechtsgrundlage
Jugendarbeitsschutzgesetz