Nicht selten im Leben müssen Ereignisse und Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden, um z. B. Kindergeld zu beantragen, heiraten zu können, eine Erbangelegenheit vor dem Nachlassgericht zu klären, oder private und gesetzliche Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Standesämter stellen aus den bei ihnen geführten Personenstandsregistern beweiskräftige Urkunden, beglaubigte Auszüge und Abschriften her.
Geburtsurkunden
Auszug aus dem Geburtenregister (Eine erweiterte Form der Geburtsurkunde, die zusätzliche Angaben enthält, z. B. bei einer Adoption außer den Adoptiveltern die leiblichen Eltern nennt. Einen Auszug aus dem Geburtenregister benötigt man u. a. für die Anmeldung der Eheschließung oder in Erbangelegenheiten.)
mehrsprachige internationale Geburtsurkunden
Auszüge aus dem Eheregister
Eheurkunden
Sterbeurkunden
Personenstandsregister
Sämtliche Urkunden erhalten Sie bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall (Ort des Ereignisses!) beurkundet hat, z. B. die Eheurkunde bei dem Standesamt, das die Eheschließung vorgenommen hat.
Beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Eheregister
bei bestehender Ehe: beim Standesamt des Eheschließungsortes.
bei durch Scheidung oder Tod aufgelöster Ehe: beim Standesamt des Eheschließungsortes
§ 61 Personenstandsgesetz
Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß § 61 des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen - also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte - haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Falls Sie nicht zum genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht einreichen, ggf. einen vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder ähnliches.