Im Wahlamt werden ...
das Wählerverzeichnis geführt,
Wahlscheine aus- und Briefwahlunterlagen bereitgestellt
Wahlhelfer gewonnen und einberufen
Wahllokale ausgewählt, ausgestattet und eingerichtet und
die Wahl am Wahlabend selbst mit Beamer und Leinwänden im Ratssaal des Rathauses präsentiert.
Europawahlen
Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden von den wahlberechtigten Deutschen für fünf Jahre gewählt.
Bundestagswahl
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind Vertreter des ganzen Volkes, die für 4 Jahre gewählt werden.
Landtagswahl
Die Abgeordneten des Parlaments des Landes Nordrhein-Westfalen werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Bürgermeisterwahl
Der Bürgermeister wird von den Bürgern für die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zugleich mit dem Rat gewählt.
Wählbar ist,
wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und
eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat,
das 23. Lebensjahr vollendet hat und
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter und verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte.
Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse vor. Er führt diese Beschlüsse und Entscheidungen unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Der Bürgermeister entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind.
Mehr Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Innenministeriums NRW, Bereich 'Wahlen'.
Kommunalwahl
Nach § 40 der Gemeindeordnung (GO) für das Land NRW wird die Verwaltung der Gemeinde ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt. Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Die Vertretung und Repräsentation des Rates obliegt dem Bürgermeister der auch den Vorsitz im Rat führt. Der Bürgermeister hat Stimmrecht im Rat.
Der Rat der Gemeinde ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.
Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.