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Wahlscheinantrag / Briefwahl

Details

Wahlberechtigte Laerer und Laererinnen, die am Wahltag aus einem wichtigen Grund verhindert sind, ihr Wahllokal aufzusuchen, können an Wahlen per Briefwahl teilnehmen.

Ab einem bestimmten Datum, das an dieser Stelle jeweils rechtzeitig bekannt gegeben wird, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Schriftlicher Briefwahlantrag
    Sie können Ihre Briefwahlunterlagen schriftlich beim Wahlamt im Rathaus beantragen. Benutzen Sie dazu den Antragsvordruck auf Ihrem Wahlbenachrichtigungsbrief. Die Unterlagen werden Ihnen umgehend nach Erhalt des Antrages übersandt.

  • Persönlicher Briefwahlantrag
    Sie können Ihre Briefwahlunterlagen auch persönlich bei Ihrem Ansprechpartner im Briefwahlbüro abholen. Sie sollten Ihren Wahlbenachrichtigungsbrief und Ihren Personalausweis mitbringen. Das Briefwahlbüro befindet sich aufgrund der Covid-19 Pandemie im Alten Speicher am Rathaus. Bitte beachten Sie die Bekanntmachungen und Pressemitteilungen.
    Briefwahlunterlagen für andere Personen können jedoch nur dann beantragt werden, wenn Sie eine entsprechende Vollmacht des Wahlberechtigten mitbringen. Eine Aushändigung der Briefwahlunterlagen an andere Personen ist für bis zu vier Personen möglich.

  • Briefwahl vor Ort
    Sie können direkt vor Ort im Briefwahlbüro im Alten Speicher am Rathaus wählen. Dazu sollten Sie ebenfalls Ihren Wahlbenachrichtigungsbrief und Ihren Personalausweis mitbringen.

  • Elektronischer Briefwahlantrag
    Die Online Dienste zum Bereich wahlen stehen ihnen hier zur Verfügung. Hier können Sie sich ihr Wahllokal anzeigen lassen und Briefwahlunterlagen beantragen.


Telefonisch kann die Briefwahl nicht beantragt werden!

Rechtliche Hinweise:

Bei Erteilung eines Wahlscheines wird hinter Ihrem Namen im Wählerverzeichnis ein Sperrvermerk eingetragen. Danach können Sie nur noch unter Vorlage des Wahlscheines entweder per Brief oder in einem Wahlraum Ihres Wahlkreises wählen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Auf die weiteren wahlrechtlichen Strafbestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen (§§ 107 - 108d des Strafgesetzbuches).
Es ist unzulässig den elektronischen Wahlscheinantrag für eine/n andere/n zu stellen! Unvollständig ausgefüllte Anträge können nicht bearbeitet werden. Auf den vorstehenden allgemeinen Hinweis wird verwiesen.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Daten unverschlüsselt übermittelt und nur vorübergehend gespeichert werden.

Begriffe im Kontext

Briefwahl, Wahlunterlagen