Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus dürfen Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen beglaubigt werden, wenn das Original von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Dies gilt nicht für Personenstandsurkunden. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können nur vom Standesamt, wo der jeweilige Personenstandsfall beurkundet wurde, neu ausgestellt werden. Lediglich vom Familienbuch (nicht zu verwechseln mit Familienstammbuch) kann eine Abschrift gefertigt werden.
Die Gebühr für eine einseitige Beglaubigung beträgt 5,00 EUR (Folgeseiten je 2,50 EUR).