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Ehrenpatenschaften für das siebente Kind

Details

Der Bundespräsident übernimmt auf Antrag der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebente Kind einer Familie.
Ist der Antrag für das Kind unterblieben, kann er auch für ein später geborenes Kind der Familie gestellt werden.
Die Ehrenpatenschaft wird in einer Familie nur einmal übernommen.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder zur Familie zählen, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen.
Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt. Das Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sein.

Die Ehrenpatenschaft hat in erster Linie symbolischen Charakter. Sie ist mit der Taufpatenschaft nicht zu vergleichen.
Der Bundespräsident bringt mit der Übernahme der Ehrenpatenschaft die besondere fürsorgende Verpflichtung unseres Staates für kinderreiche Familien zum Ausdruck.
Sie soll auch sichtbar die besondere Bedeutung herausstellen, die Familie und Kinder für unser Gemeinwesen haben.
Die Ehrenpatenschaft soll mit dazu beitragen, das Sozialprestige kinderreicher Familien zu stärken.

Die Anträge auf Übernahme der Ehrenpatenschaft sind dem Bundespräsidialamt über die örtlich zuständige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung zuzuleiten.
Der Bundespräsident stellt nach Prüfung der Voraussetzungen eine Urkunde über die Annahme der Ehrenpatenschaft aus und lässt diese mit einem Patengeschenk (z.Zt. 500,-- Euro) den Eltern von einem Repräsentanten der Stadt oder Gemeinde aushändigen.