Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle aufnimmt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt bei der Verlegung bzw. der Aufgabe des Betriebes.
Bei der Gewerbeanzeige ist der Personalausweis oder der Reisepass vorzulegen. Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Makler, Baubetreuer, Gaststätten und Spielhallen, Bewachungs- oder Versteigerungsgewerbe, Automatenaufsteller) oder ein Handwerk betreiben wollen oder Ausländer sind, benötigen für den Beginn des Gewerbes weitere Erlaubnisse, die mit der Gewerbeanmeldung gem. §14 I GewO nicht automatisch erteilt sind und ggfls. bei den zuständigen Stellen beantragt werden müssen. Diese sind nach der Erteilung dem Gewerbeamt vorzulegen.
Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Geldbußen geahndet werden.
Es empfiehlt sich, je nach Gewerbe Vorabinformationen einzuholen bei der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer.
Rechtsgrundlage
Gewerbeordnung