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Gewerbesteuer

Details

Die Gemeinde Laer ist nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben.

Jeder stehende, in Laer betriebene u. nicht ausdrücklich nach dem GewStG befreite Gewerbebetrieb, unterliegt der Gewerbesteuer. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Im Inland (hier der Gemeinde Laer) betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerben und bei Personengesellschaften im Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Aufnahme eines Gewerbebetriebes erforderlich sind und endet mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Eintragung in das Handelsregister und endet mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt. Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer bzw. die Gesellschaft.

Vom zuständigen Finanzamt wird der Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt. Für Gewerbesteuervorauszahlungen wird der voraussichtliche Gewerbeertrag zugrunde gelegt. Der Gewerbesteuermessbetrag wird der Gemeinde Laer vom Finanzamt mitgeteilt. Die Gemeinde wendet hierauf ihren örtlichen Hebesatz an und setzt damit die Gewerbesteuer fest. Die Hebesatzfestsetzung erfolgt durch die jährliche Haushaltssatzung.

Der Gewerbesteuerpflichtige erhält von der Gemeinde Laer über die Steuerhöhe und die Zahlungstermine einen Gewerbesteuerbescheid.
Bitte beachten Sie: Für Vorauszahlungen sind die Zahlungstermine zum 15.02., 15.05., 15.08. u. 15.11. eines jeden Jahres vorgegeben; Abschlusszahlungen sind einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Gegen Festsetzungen im Steuermessbescheid können Sie nur beim Finanzamt Einspruch erheben.

Rechtsgrundlage
Gewerbesteuergesetz Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Laer vom 12.03.2013