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Maßnahmen nach dem Landeshundegesetz

Details

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 18. Dezember 2002 das Landeshundegesetz (LHundG NRW) verabschiedet. Es ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen lösen die Bestimmungen der bisherigen Landeshundeverordnung ab.

Weitere Informationen zum Landeshundegesetz finden Sie auch auf den Seiten des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Das neue Gesetz gilt, im Gegensatz zur alten Verordnung, seit dem 01.01.2003 für alle Hunde. Die wichtigsten Änderungen haben Auswirkungen auf folgende Punkte:

  • Anleinpflicht

  • Kategorien der Hunderassen (Genehmigungs-/Anzeigepflicht)

  • Haftpflichtversicherung

  • Zentrale Erfassung von Mikrochipnummern

  • Übermittlung von Daten der Hundesteuerstellen


Anleinpflicht

Alle Hunde sind in folgenden Bereichen anzuleinen:

  • Fußgängerzonen,

  • Haupteinkaufsbereichen,

  • in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,

  • in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen,

  • bei öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten mit größerer Menschenansammlung,

  • in Aufzügen, öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Ausgenommen davon sind nur ausgewiesene Hundeauslaufbereiche. Momentan gibt es solche Bereiche in Laer allerdings noch nicht.

Kategorien der Hunderassen

Die bisherigen Anlagen 1 und 2 der Landeshundeverordnung wurden durch die Kategorisierung in gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und große Hunde abgelöst.

In den einzelnen Kategorien gab es gleichzeitig Änderungen der jeweils darin enthaltenen Hunderassen. Eine Auflistung der gefährlichen Hunde, der Hunde bestimmter Rassen sowie der großen Hunde finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Hier nun einige Detailinformationen zu den neuen Kategorien:

  • Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
    Die Haltung gefährlicher Hunde ist genehmigungspflichtig. Import und Züchtung gefährlicher Hunde sind verboten. Grundsätzlich gilt Anlein- und Maulkorbpflicht.
    Zu den gefährlichen Hunden gehören zunächst nur noch 4 Rassen, bei denen die Gefährlichkeit grundsätzlich vermutet wird. Bei einem akuten Vorfall kann aber auch für Hunde anderer Rassen die Gefährlichkeit festgestellt werden. Die Feststellung trifft das für Ihren Wohnort zuständige Ordnungsamt nach Begutachtung des Hundes durch das Veterinäramt.

    Eine Genehmigung zur Haltung eines gefährlichen Hundes kann bei privatem Interesse (z. B. für Bewachungszwecke) oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses (z. B. Übernahme eines Hundes aus dem Tierheim) erteilt werden.

  • Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
    Die Haltung dieser Hunde ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei den gefährlichen Hunden, lediglich das private oder öffentliche Interesse muss nicht nachgewiesen werden.

  • Große Hunde (auch 40/20-Hunde, § 11 LHundG)
    Aus den bisherigen Rasselisten 1 und 2 wurden insgesamt 30 Hunde gestrichen, die jetzt in die dritte Kategorie, die sogenannten großen Hunde, fallen. Eine andere Bezeichnung für die Kategorie der großen Hunde ist auch der Begriff "40/20 - Hunde". Bei diesen Tieren liegt die Widerristhöhe über 40 cm und / oder sie wiegen mehr als 20 kg.

    Für große Hunde gilt lediglich eine Anzeigepflicht.


Haftpflichtversicherung

Als Halter eines Hundes (gleich welcher Kategorie) müssen Sie eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund abschließen. Die Mindestdeckung für Personenschäden beträgt 500.000 Euro, für Sachschäden liegt sie bei 250.000 Euro.


Zentralregister

Ein Zentralregister erfasst alle Mikrochipnummern. Die Ordnungsbehörden sind verpflichtet, dem Zentralregister entsprechende Mitteilungen zu machen.

Datenübermittlung durch Hundesteuerstellen

Für Hundesteuerstellen ist die Übermittlung von Daten an die Ordnungsbehörde zulässig.

Rechtsgrundlage
Landeshundegesetz NRW