Einfache Melderegisterauskünfte umfassen: Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschriften
formloser Antrag (in der Regel schriftlich) erforderlich
Bei einfachen Melderegisterauskünften sind keine Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Schutzwürdige Belange des Betroffenen können jedoch zu einer Ablehnung des Antrages führen.
Erweiterte Melderegisterauskünfte umfassen: Tag und Ort der Geburt, frühere Vor- und Familiennamen, Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht), Staatsangehörigkeit, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszuges, Angabe des gesetzlichen Vertreters, Sterbetag und -ort
formloser schriftlicher Antrag erforderlich
Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen (z.B. durch Schuldtitel).
Gruppenauskünfte
Bei Gruppenauskünften über nicht namentlich bezeichnete Einwohner ist der Nachweis des öffentlichen Interesses zu erbringen (z.B. durch eine Bescheinigung des Innenministers eines Bundeslandes).
formloser schriftlicher Antrag erforderlich
Der Antragsteller hat nur Anspruch auf eine schriftliche Auskunft.
Mit Ausnahme der Anschrift sowie des Sterbetages und -ortes sind Daten länger als 5 Jahre zuvor verzogener oder verstorbener Einwohner nur zu wissenschaftlichen Zwecken oder mit Einwilligung des Betroffenen für Auskünfte zu nutzen.
Rechtsgrundlage
Meldegesetz NW, PDF-Format