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Stärkungspakt NRW

Gemeinsam gegen Armut

Warum fördert das Land NRW?

Angesichts der krisenbedingt steigenden Ausgaben, insbesondere für Energie, stehen viele Bereiche des sozialen Lebens unter erheblichen Herausforderungen. Zur Reduzierung hieraus resultierenden finanziellen Belastungen hat mitunter das Land NRW verschiedene Förderund Unterstützungsprogramme verabschiedet.

Wie hoch ist die Förderung für die Gemeinde Laer?

Zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sowie zur Anpassung an die erhöhte Nachfrage werden Kommunen in Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2023 Unterstützungsleistungen gewährt. Der Gemeinde Laer werden nach Bescheid vom 17.01.2023 Billigkeitsleistungen in Höhe von 19.845,00 EUR bewilligt. Mit diesen Finanzmitteln sollen auf Antrag bei der Gemeinde Laer Einrichtungen der sozialen Infrastruktur im Laerer Gemeindegebiet, anhand der nachstehenden Verteilungsgrundsätzen, unterstützt werden.

Wer hat Anspruch auf Förderung?

Antragsberechtigt sind 

a) Einrichtungen der sozialen Infrastruktur
Beratungsstellen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur (Träger, Verband, etc.) die auf dem Gebiet der Gemeinde Laer tätig sind zur Anpassung an den erhöhten Bedarf und zur Aufrechterhaltung einer zunehmenden Inanspruchnahme von Beratungsund Hilfsangeboten.

b) Einzelfallhilfen für Bürgerinnen und Bürger
Für Einzelfallhilfen zur kurzfristigen, außerplanmäßigen Intervention für besondere Angelegenheiten sowie Unterstützungsleistungen, die zur Vermeidung bzw. Beseitigung finanzieller Härten bei Bürgern beitragen, soweit im Einzelfall vorrangige Leistungsansprüche nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen bzw. realisiert werden können.

A. Beratungsstellen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur

Antragsberechtigt sind Beratungsstellen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur (Träger, Verband, etc.) die auf dem Gebiet der Gemeinde Laer tätig sind zur Anpassung an den erhöhten Bedarf und zur Aufrechterhaltung einer zunehmenden Inanspruchnahme von Beratungsund Hilfsangeboten.

Berücksichtigungsfähig sind u.a.:

  • die Unterstützung der Sozialund Schuldnerberatung in Kommunen,
  • die Unterstützung der sozialen Infrastruktur in Kommunen (wie z.B. Tafeln, Kleiderkammern, Sozialkaufhäusern, Lebensmittelverteiler, Wohnungslosenund Suchtberatungseinrichtungen, Erwerbslosenzentren, Seniorentreffs etc.)
  • Begegnungseinrichtungen und Nachbarschaftsnetzwerken in den Quartieren / Stadtteilen („Stadtteilwohnzimmer“, „Wärmeräume“) 

Welche Fördervoraussetzungen sind zu erfüllen:

a) Die Leistungen der Billigkeit werden nur für Ausgaben gewährt, die unmittelbar mit Angeboten im Laer Gemeindegebiet in Zusammenhang stehen.

b) Die Leistungen der Billigkeit werden nur für Ausgaben gewährt, für die keine Förderungen beantragt oder bewilligt wurden. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.

c) Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen, zweckgebundene Spenden etc.) oder einer Nichtverausgabung der Mittel, sind die gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

Förderfähige Mehrbelastungen nach der Richtlinie zum Stärkungspakt sind:

a) Finanzierungsfähig sind u.a.:

  • Mietund Mietnebenausgaben
  • Strom und Heizausgaben
  • Müllentsorgung
  • Reinigungsund Desinfektionsmittel Handschuhe und Masken 
  • Spuckschutzund Trennwände Besteck
  • Einmal- oder Mehrweggeschirr
  • Küchenutensilien 

b) Darüber hinaus können Honorarausgaben für ausgewiesene Fachkräfte (z.B. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter) sowie Ungelernte, Ehrenamtler, Studierende, Minijobber etc., die auf Stundenbasis Unterstützungs-, Betreuungsoder auch Aushilfsarbeiten zur Aufrechterhaltung und/oder zum Ausbau des Betriebs oder zur Durchführung einzelner Maßnahmen leisten, abgerechnet werden.

c) Ausgenommen sind Personalausgaben (die unmittelbar mit der verwaltungsmäßigen Umsetzung der Unterstützungsleistungen zusammenhängen (Administration des „Stär kungspaktes NRW“) und investive Ausgaben.

d) Es können nur Ausgaben berücksichtigt werden, die in den Monaten Januar 2023 bis Dezember 2023 tatsächlich entstanden sind.

e) Die gewährte Unterstützung ist in der Steuererklärung der Einrichtung als steuerpflichtige Einnahme anzugeben.

f) Die Gemeinde Laer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Bewilligung der Förderung. Die Höhe der Förderung sollte 4.000 € pro Einrichtung nicht überschreiten.

B. Einzelfallhilfen

Für Einzelfallhilfen zur kurzfristigen, außerplanmäßigen Intervention für besondere Angelegenheiten sowie Unterstützungsleistungen, die zur Vermeidung bzw. Beseitigung finanzieller Härten bei Bürgern beitragen, soweit im Einzelfall vorrangige Leistungsansprüche nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen bzw. realisiert werden können.

Beispiele zu dieser Förderung:

  • Insbesondere zur Vermeidung von Überschuldungen
  • Energiesperren und Wohnungsverlusten
  • Lebensmittelgutscheine
  • Schulerstausstattung für einkommensschwache Familien. 

Die Hilfe erfolgt ausdrücklich nur in Form von Einkaufsgutscheinen oder der direkten Begleichung von Rechnungen. Es erfolgt keine Barauszahlung. Die konkrete Notlage muss von den Antragstellenden im Rahmen der Beratung glaubhaft gemacht werden (Selbstauskunft).

Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 tatsächlich anfallen (Geldfluss) und nicht bereits an anderer Stelle gefördert werden. Die Ausgabe muss gegenüber der Einrichtung oder Verwaltung, bei der der Antrag gestellt wurde, belegt werden.

Antragsformulare und Fristen

Der Antrag ist in Schriftform (inkl. Anlagen) bei der Gemeinde Laer, Fachbereich II Finanzen, Mühlenhoek 1, 48366 Laer, bis zum 15. Juni 2023 zu stellen.

Im Anschluss entscheidet die Verwaltung über die Verteilung der Gelder.

Auch nach dem 15.06.2023 können noch Anträge gestellt werden, solange Landesmittel zur Verfügung stehen. Für den Antrag sind das Antragsformular sowie die vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitgestellten Formulare zu nutzen. Zudem ist dem Antrag eine Kostenplanung über den angemeldeten voraussichtlichen Mittelbedarf beizulegen. 

Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie der Gemeinde Laer auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung stellen. Dies gilt auch im Rahmen einer möglichen Prüfung durch die Revision.
Die Antragsteller müssen ihre Zustimmung zur Erhebung und Verarbeitung der für die Gewährung der Unterstützung erforderlichen Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erteilen.

Einrichtungen, die Billigkeitsleistungen erhalten, haben bis spätestens zum 29. Februar 2024 gegenüber der Gemeinde Laer die zweckentsprechende Verwendung der Billigkeitsleistung durch eine tabellarische Übersicht der getätigten Ausgaben nachzuweisen, die Vorlage von Einzelbelegen ist nicht erforderlich. Alle diesbezüglich rechterheblichen Unterlagen (Rechnungen, Quittungen, etc.) sind bis zum 31. Mai 2034 aufzubewahren. 

Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Erhalt einer Billigkeitsleistung im Sinne dieses Beschlusses.

Kontakt

Gemeinde Laer
Mühlenhoek 1
48366 Laer

Telefon: 02554 910-140
Fax: 02554 910-700
Mail: rthslrd