Der Kreis Steinfurt hat eine Allgemeinverfügung zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen nach § 16 a Abs. 2 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) erlassen, in der es um die Maskenpflicht in Kraftfahreugen geht.
Bei der gemeinsamen Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen besteht für alle Personen nun die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im Innenbereich des Fahrzeugs. Lediglich Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können/dürfen (ein medizinisches Zeugnis als Nachweis ist auf Verlangen vorzulegen!) sind von dieser Regelung ausgenommen.
Die Verfügung ist gültig ab dem 31.03.2021.
Die Allgemeinverfügung steht hier zum download zur Verfügung:
