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Erfassung der Wehrpflichtigen

E-Mail an dieses Amt verfassen. Details
Bürgerdienste und ordnende Verwaltung
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau Petra Lülff 02554/910-100 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Zu den Erfassungsstichtagen (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres) ermitteln die Meldebehörden (als Erfassungsbehörde) mit Hilfe des Melderegisters alle männlichen Deutschen, die am Stichtag das 17. Lebensjahr (Erfassungsalter) vollendet und das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Sofern die Erfassung noch nicht erfolgt ist, werden diese Personen von den Meldebehörden in die Wehrerfassungslisten aufgenommen und für die Übermittlung an die Bundeswehrverwaltung zur Feststellung der Wehrpflicht bereitgehalten. Zuvor unterrichten die Meldebehörden die erfassten Männer darüber, dass sie erfasst wurden und welche persönlichen Daten über sie an die Bundeswehrverwaltung weitergegeben werden.

 

Wenn die Erfassung oder die zur Übermittlung vorgesehen Daten falsch oder unvollständig sein sollten, können die Einwände gegenüber der Erfassungsbehörde innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Erfassungsmitteilung geltend gemacht werden.

 

Ist alles richtig, braucht zunächst nichts unternommen zu werden. Nach einigen Wochen wird sich das Kreiswehrersatzamt schriftlich melden und das Verfahren zur Feststellung der Wehrtauglichkeit einleiten. Dann können auch gegenüber dem Kreiswehrersatzamt Untauglichkeits- oder Zurückstellungsgründe angegeben oder Erklärungen zum Zivildienst abgegeben werden.

 

Wehrpflicht:

 

Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben.

 

Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder durch den Zivildienst erfüllt. Männer haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie Deutschland länger als 3 Monate verlassen wollen. Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr (bei Offizieren und Unteroffizieren: 60. Lebensjahr) vollendet.


Rechtsgrundlage
Deutsches Wehrrecht
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Telefon Rathaus:
02554 910-0

Fax Rathaus:
02554 910-700
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag u. Donnerstag: 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
und nach Vereinbarung!

Zusätzliche Öffnungszeiten des Bürgerbüros:
"Langer Donnerstag" bis 18.00 Uhr

Wappen freigestellt

 

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Mühlenhoek 1 | 48366 Laer
rathaus@laer.de | www.laer.de