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Wohnberechtigungsschein

E-Mail an dieses Amt verfassen. Details
Fachbereich 3: Infrastruktur und Bauen
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Herr Jochen Thüning 02554/910-320 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Öffentlich geförderter Wohnungsbau - Belegung von Sozialwohnungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz

 

Antragsvordrucke erhalten Sie im Rathaus bei Herrn Thüning (Fachbereich III, Zimmer Nr. 32).

Entscheidungsbehörde ist die Kreisverwaltung Steinfurt.

 

Kurzinformationen:
 

  • Wohnberechtigungsbescheinigung:
    Das Land Nordrhein Westfalen fördert den sozialen Wohnungsbau mit öffentlichen Mitteln. Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) darf nur beziehen, wer über eine entsprechende Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) verfügt. Der Anspruch auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung ist einkommensabhängig.
    Freistellung vom Erfordernis der Wohnberechtigungsbescheinigung:
    Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) darf auch durch eine Freistellung vom Wohnberechtigungsschein zugunsten Wohngemeinschaften bezogen werden. Der Anspruch auf Erteilung einer Freistellung ist einkommensabhängig.
  • Ausgleichsabgabe (früher Fehlbelegungsabgabe):
    Wer eine Sozialwohnung bewohnt, wird regelmäßig zu seinen Einkünften befragt und muss seine Einkünfte alle 3 Jahre offen legen. Er hat eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn sein Einkommen die im sozialen Wohnungsbau maßgebende Einkommensgrenze um mehr 20 % übersteigt.
  • Mietberechnung, Mietpreisüberprüfung:
    Für vermietete Sozialwohnungen darf der Eigentümer solange höchstens die sogenannte Kostenmiete verlangen, bis die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ erloschen ist.

     

    Die Kostenmiete umfasst die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlichen Kosten. Für die Ermittlung der Kostenmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen. Die erste Wirtschaftlichkeitsberechnung muss von der Bewilligungsstelle (Kreis Steinfurt) geprüft werden. Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter Auskunft über die Zusammensetzung der Kostenmiete einer Sozialwohnung verlangen. Bei unzureichender Auskunft kann der Mieter den Fachbereich Bauen und Wohnen des Kreises Steinfurt um Auskunft über die zulässige Miethöhe bitten.

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen

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Telefon Rathaus:
02554 910-0

Fax Rathaus:
02554 910-700
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag u. Donnerstag: 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
und nach Vereinbarung!

Zusätzliche Öffnungszeiten des Bürgerbüros:
"Langer Donnerstag" bis 18.00 Uhr

Wappen freigestellt

 

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Mühlenhoek 1 | 48366 Laer
rathaus@laer.de | www.laer.de