Wer sich nicht selbst ausreichend helfen kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen (z. B. dem Bundesagentur für Arbeit, dem Jobcenter, der Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger) erhält, hat Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Diese unterteilen sich in Hilfen zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und werden im Sozialgesetzbuch XII geregelt.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Jeder, der auf Grund von Alter oder Krankheit dauerhaft nicht erwerbsfähig ist, hat einen Anspruch auf Leistungen der sogenannten „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung".
Hilfe zum Lebensunterhalt
Wer vorübergehend nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt ausreichend selbst sicherzustellen und vorübergehend erwerbsgemindert ist, kann einen Antrag auf Leistungen der „Hilfe zum Lebensunterhalt" stellen.