Altersjubilar(inn)en wird zur Vollendung des 80. oder 85. Lebensjahres ein Glückwunschschreiben der Gemeinde übermittelt. Zur Vollendung des 90., 95. und 100. Lebensjahres wird die Altersjubilarin / der Altersjubilar - sofern gewünscht - vom Bürgermeister bzw. dessen Stellvertreter/in besucht. Neben der Glückwunschkarte wird dann auch ein Präsent überreicht. Zu den übrigen Geburtstagen ab dem 91. Lebensjahr werden schriftliche Glückwünsche versendet.
Bei Ehejubiläen gratuliert die Gemeinde schriftlich. Sofern gewünscht, wird das Schreiben persönlich vom Bürgermeister oder dessen Stellvertreter/in überreicht, dann zusammen mit einem Präsent.
Zu folgenden Ehejubiläen wird gratuliert:
Goldhochzeit (50 Jahre)
Diamantene Hochzeit (60 Jahre)
Eiserne Hochzeit (65 Jahre)
Gnadenhochzeit (70 Jahre)
Kronjuwelenhochzeit (75 Jahre)
Jubiläen der Bürgerinnen und Bürger von besonderer Bedeutung ehrt der Bundespräsident durch seinen Glückwunsch.
Der Bundespräsident gratuliert zur Vollendung des 100. Lebensjahres, des 105. Lebensjahres und zu jedem folgenden Geburtstag. Ehepaaren gratuliert der Bundespräsident aus Anlass des 65., des 70. und des 75. Hochzeitstages.
Bei der Erledigung dieser Aufgaben ist der Bundespräsident auch auf die Mitwirkung und Unterstützung der Städte und Gemeinden angewiesen: Die Behörden übermitteln die erforderlichen Daten der Jubilare an das Bundespräsidialamt.
Seit dem 01.11.2015 werden gem. § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) Daten über Alters- und/oder Ehejubiläen von Bürgerinnen und Bürgern an [...] Mandatsträger weitergegeben. Die Meldebehörde darf Auskunft erteilen über Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Sofern keine Veröffentlichung bzw. Weitergabe der Daten anlässlich des Alters- und/oder Ehejubiläums gewünscht ist, kann gem. § 50 Abs. 5 BMG Widerspruch erhoben werden.