Wer eine verlorene Sache findet, an sich nimmt und den Eigentümer nicht kennt, hat den Fund unverzüglich dem Fundbüro anzuzeigen.
Es wird bei der Vorsprache ein Fundnachweis aufgenommen; sofern der Wert der Fundsache geringer als 10,00 EURO ist, bedarf es keiner offiziellen Fundanzeige.
Die Fundsache wird bis zu 6 Monaten aufbewahrt, wenn der Eigentümer nicht ermittelt werden kann.
Zum virtuellen Fundbüro gelangen Sie hier.
Der Finder kann Fundrechte an der Fundsache geltend machen.
Der Finder kann einen Anspruch auf Finderlohn geltend machen. (Bei Geldwerten bis 500 EUR = 5%, über 500 EUR = 5% + 3% vom Mehrwert.)
Bei Herausgabe der Fundsache sind vom Verlierer/Eigentümer Verwaltungsgebühren zu zahlen. Diese fallen auch für Finder an, falls diese nach Ablauf der o. g. Frist Anspruch auf die Fundsache erheben.
Die Erhebung von Gebühren und der Ersatz von Auslagen richten sich nach den Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung.