Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absätze 1 und 2 Baugesetzbuch bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.
Nach § 63 BauO NRW bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen (Garagen etc.), im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne oder Vorhaben- und Erschließungspläne keiner Baugenehmigung, wenn
das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
die Erschließung gesichert ist und
die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherr vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden.
Damit das Vorhaben auch tatsächlich von der Baugenehmigung freigestellt ist, müssen alle drei oben genannten Bedingungen erfüllt sein. In Zweifelsfällen sollte vor Bauausführung beim Bauamt nachgefragt werden, insbesondere bei Fragen zu Festsetzungen des Bebauungsplanes oder des Vorhaben- und Erschließungsplanes.
Die Bauherrin oder der Bauherr kann beantragen, dass die oben genannten Vorhaben nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegen und ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Zudem müssen auch die nach § 63 BauO NRW von der Baugenehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben die baurechtlichen Vorschriften einhalten. Die Verantwortung zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften liegt allein beim Bauherrn bzw. der Bauherrin und der Entwurfsverfasserin bzw. dem Entwurfsverfasser.
Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn eines freigestellten Vorhabens mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen und dabei die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter sowie der staatlich anerkannten Sachverständigen mitzuteilen.
Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt sein. Die Bauvorlagen und die Bescheinigungen der Sachverständigen nach § 63 Abs. 4 BauO NRW müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Die Fertigstellung der Baumaßnahme ist dem Bauamt anzuzeigen.
Bei Fertigstellung müssen, sofern die Nachweise erforderlich waren, Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Nachweisen über die Standsicherheit, Schall-, Wärme- und Brandschutz errichtet oder geändert worden sind.
Die Bauherrin oder der Bauherr und die späteren Grundstückseigentümer haben die Bauvorlagen, die Nachweise und die Bescheinigungen aufzubewahren.
Vor Baubeginn müssen die von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Standsicherheit geprüfte Statik sowie die von einer oder einem Sachverständigen aufgestellten Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz vorliegen. Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe (bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt) ist zudem von einer bzw. einem staatlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen und zu bescheinigen, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.
Rechtsgrundlagen
Bauordnung NRW