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Abwasserentsorgung im Außenbereich

Details

Kleinkläranlagen und abflußlose Gruben

Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde Laer bezieht sich auch auf das Abwasser aus Kleinkläranlagen und abflußlosen Gruben im Außenbereich.

Das Abwasser bzw. der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen ist über ein zugelassenes Unternehmen der gemeindlichen Kläranlage zuzuführen.

Die Abfuhr des Klärschlammes aus Kleinkläranlagen erfolgt bedarfsgerecht (in Ausnahmefällen (geringe Auslastung) auch alle 2-4 Jahre), bei abflußlosen Gruben nach Bedarf. Kontakt: Herr Paulsen (s.o.)

Ausgenommen von der gemeindlichen Entsorgung sind landwirtschaftliche Betriebe, deren Abwasser auf eigenbewirtschaftete Ackerflächen (Mindestgröße: 1 ha) unter Beachtung der geltenden abfall- und bodenschutzrechlichen Bestimmungen aufgebracht wird. Hier kann die Abwasserbeseitigungspflicht von der zuständigen Behörde (Kreis Steinfurt) umweltamt@kreis-steinfurt auf den Grundstückseigentümer übertragen werden. Die Ausbringung auf Grün- und Feldfruchtackerland ist untersagt.

Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Kreis Steinfurt (Untere Wasserbehörde) Herr Greiwe, Tel.: 0 25 51 / 69-2550.

 

Fördermittel des Landes NRW für Kleinkläranlagen 

Antragstellung und Abrechnung von Fördermaßnahmen über die

Gemeinde Laer
Ansprechpartner: Daniel Theis
Tel.: 0 25 54 / 910-200
daniel.theis@laer.de

Bei den vom Land NRW geförderten Kleinkläranlagen ist ein Wartungsvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren nachzuweisen.

Druckrohrentwässerung

Manche Haushalte im Außenbereich der Gemeinde Laer sind über eine Druckrohrleitung an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. Die Abwasserbeseitigungspflicht verbleibt hier bei der Gemeinde. Die jeweiligen Pumpstationen verbleiben im Eigentum der Grundstückseigentümer und müssen von diesen ordnungsgemäß gewartet werden.

Näher Auskünfte zu den Möglichkeiten der Druckrohrentwässerung erhalten Sie bei Ihrem Ansprechpartner Herrn Entrup, Stadtwerke Emsdetten (s.o.).

Rechtsgrundlage:

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  • § 53 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW)

  • Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde Laer

  • Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen