Der Vorname oder Familienname einer Person darf nach dem Namensänderungsgesetz nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund kann z.B. sein:
ein anstößig oder lächerlich klingender Name
Anpassung des Kindesnamens an den Geburtsnamen der Mutter nach einer Ehescheidung. In einem solchen Fall müssen die Eltern die Namensänderung gemeinsam beantragen. Gegen den Willen des Vaters darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Diese Frage wird durch ein Gutachten des Jugendamtes beantwortet.
ein sehr langer oder umständlicher Name
Änderung des Namens im Anschluss an die Einbürgerung, wenn im Interesse der weiteren Integration Wert auf einen unauffälligeren Namen gelegt wird.
Eine Änderung des Namens kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der bestehende Name nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt.
Entscheidungsbehörde ist die Kreisverwaltung Steinfurt.