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Osterfeuer; Verbrennung von Schlagabraum (Genehmigung)

Details

In diesen Tagen sind an vielen Stellen wieder Holzhaufen zu sehen. Die Ostertage kommen näher. Und mit ihnen der Brauch der Osterfeuer.

 

In den vergangenen zwei Jahren gab es pandemiebedingt keine Osterfeuer. Die aktuelle Coronaschutzverordnung lässt es aber in diesem Jahr wieder zu. Das Einhalten der bekannten und bewährten AHA-Verhaltensregeln, sowie das Tragen einer FFP2- oder einer medizinischen Maske (wenn der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann) wird weiterhin empfohlen.

 

Es gelten allerdings klare Regeln für Osterfeuer. Der Fachbereich „Ordnende Verwaltung“ hat das Thema Osterfeuer in seiner Zuständigkeit und achtet darauf, dass die Regelungen eingehalten werden.

 

Grundsätzlich ist folgendes zu beachten:

  • Brauchtumsfeuer zu Ostern müssen angemeldet werden.

  • Das Osterfeuer soll öffentlichen Charakter haben (Zugänglichkeit, Teilnehmerzahl)

  • Das Brandgut besteht ausschließlich aus pflanzlichen Grünabfällen (z.B. Baum- oder Strauchschnitt)

  • Sämtliche Fremdmaterialien werden entfernt (z.B. Sperrmüll oder behandeltes Holz)

  • Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden vollständig abgebrannt sein.

  • Das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.

  • Neben dem/der Anzeigenden muss mindestens eine weitere volljährige Person bei der Verbrennung anwesend sein, um die kontrollierte Abbrennung des Osterfeuers zu überwachen.

  • Das angesammelte Brennmaterial soll nicht früher als 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden.

  • Es muss sichergestellt sein, dass durch Feuer oder Funkenflug keine Personen, Tiere oder Gebäude und Gegenstände gefährdet werden.

  • Das Brennmaterial am sollte am Tag der Veranstaltung nochmals umgeschichtet werden, damit die nistenden Tiere verscheucht werden.

  • Die Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind innerhalb einer Woche zu entsorgen.

  • Das Feuer darf nicht abgebrannt werden in Naturschutzgebieten, im Bereich von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen, auf Flächen besonders geschützter Biotope, auf moorigem Untergrund, bei einem Abstand von weniger als 50m zu Gebäuden mit harter Bedachung oder Bäumen, Sträuchern, Hecken und Wegeseitenrändern, bei einem Abstand von weniger als 100m zu Gebäuden aus brennbaren Stoffen oder weicher Bedachung.

  • Während der Verbrennung muss der Anzeigende unter der o.g. Mobilnummer für die Kreisleitstelle erreichbar sein.

Begriffe im Kontext

Osterfeuer, Schlagabraum