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Sondernutzungserlaubnisse

Details

Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist unbeschadet des § 14a Abs. 1 StrWG NRW (Anliegergebrauch) Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis durch das Ordnungsamt.

Formen der Sondernutzung sind z.B. Straßenhandel, Verkaufsstände, Warenauslagen, Werbeveranstaltungen, Informationsstände, Sommerterrassen, Straßenfeste, Schützenfeste, Zirkusveranstaltungen und dergleichen. Eine Sondernutzung kann aber auch schon durch das Aufstellen der alltäglichsten Gegenstände gegeben sein, wie z. B. einem Fahrradständer, einem Pflanzenbehälter, Aufstellung eines Infostandes, Werbeständers, Ausstellen von Waren etc.

Da bei der Vielzahl der Sondernutzungsfälle nicht alle aufgezählt werden können, empfiehlt es sich, vorab beim zuständigen Sachbearbeiter im Rathaus nachzufragen, ob ein Vorhaben eine Sondernutzungserlaubnis erfordert oder nicht.

Rechtsgrundlage
§ 18 Straßen- und Wegegesetz NW